Das Bayerische Rettungsdienst- und Krankenhausgesetz soll angepasst werden. Dafür fand diese Woche die erste Lesung im Plenum des Bayerischen Landtags statt. Das neue Gesetz soll die bestmögliche und moderne Versorgung der Notfallpatienten garantieren.
Für den Rettungsdienst gilt dann die sog. Bereichsausnahme. Werden Rettungsdienstleistungen an gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen vergeben, muss keine europaweite Ausschreibung erfolgen. Die Organisationen müssen aber weiterhin in der Lage sein, bei einer Großschadenslage zusätzliche Einsatzkräfte und Fahrzeuge als Sonderbedarf zur Verfügung zu stellen. Beim Sonderbedarf kann auch von den normalerweise geltenden Vorschriften zur Besetzung von Notfallfahrzeugen abgewichen werden. Dadurch wird ausdrücklich der Einsatz von Ehrenamtlichen unterstützt.
Die Anforderungen an die Notfallrettung sind gestiegen. Daher muss der Fahrer des Rettungswagens künftig mindestens über die Qualifikation „Rettungssanitäter“ verfügen. Um vorhandenes Personal ausreichend zu schulen, wird eine Übergangsfrist von vier Jahren eingeräumt.
Die Gesetzesänderung räumt Krankenhäusern auch die Option ein, eine eigene krankenhausinterne Transportorganisation zu errichten, um Patienten in auslagerte Klinikteile zu transportieren und den Krankentransport zu entlasten.